Kaminkehrerinnung Schwaben
Unsere Sprechzeiten: Mo. - Fr. 8 - 12 Uhr
Mit dem Jahreswechsel treten wesentliche Neuerungen im Schornsteinfegerhandwerk in Kraft.
Verantwortung neu geregelt
Eigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV – vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen.
Bisher lag die Verantwortung für die an Feuerstätten und Abgasanlagen notwendigen Arbeiten beim Bezirksschornsteinfegermeister. Nach dem neuen Gesetz wird diese Verantwortung auf die Hausbesitzer übertragen und verpflichtet diese, die erforderlichen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird eine gebührenpflichtige Ersatzvornahme durch den Kehrbezirksinhaber durchgeführt.
Neue Kehr- und Überprüfungsordnung
Zum 01. Jan. 2010 trat die neue bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung in Kraft. Dadurch ändern sich für Sie die Fristen zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten und die Struktur der Gebührenberechnung.
Durch die Neufestsetzung aller Tätigkeiten nach einen Refa - Gutachten ändert sich sowohl die Gebührenhöhe wie auch die Rechnungsstellung. Eine Reihe von Tätigkeiten wird zukünftig in einem Termin durchgeführt, sodass sich die Häufigkeit der Kaminkehrertermine reduziert.
Die neue KÜO wurde im Dez. 2009 im öffentl. Bekanntmachungsblatt veröffentlicht und kann natürlich auch auf unserer Homepage eingesehen werden.
Feuerstättenschau
Nach dem neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz führt ihr Bezirksschornsteinfegermeister im Rhythmus von 3 bis 4 Jahren eine umfassende Feuerstättenschau durch und prüft die Brand- und Betriebssicherheit Ihrer Feuerstätten und Heizungsanlagen.
Sie erhalten danach einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, welche Reinigungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig und in welchen zeitlichen Abständen an den Feuerungs- und Lüftungsanlagen von einem qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb ausgeführt werden müssen.
Feuerstättenbescheid
Durch den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Feuerstättenbescheid wird gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Räumen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach der jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14 Abs. 2 SchfHwG).
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Feuerstättenbescheid an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, d. h. an den Verwalter, zu richten (§ 10 Abs. 6, § 27 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz), wenn die Anlage sich auf die Räume der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt erstreckt.
Bei einem Wechsel des Kaminkehrers wird dem neuen Betrieb damit aufgezeigt, welche Tätigkeiten auszuführen und welche Fristen dabei einzuhalten sind.
Lockerung des Kehrmonopols
Bisher versorgte ein zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister alle Kunden seines Kehrbezirks mit sämtlichen Leistungen rund um Feuerstätten und Abgasanlagen. Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sieht nach einer Übergangszeit vor, dass Kunden ab 2013 jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsaufgaben beauftragen können. Diese Betriebe müssen im Schornsteinfegerregister der BAFA geführt sein.
Im Übergangszeitraum bis Ende 2012 dürfen Schornsteinfegerarbeiten nur durch den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt werden.
Einzige Ausnahme:
Ein Schornsteinfegerbetrieb aus einem EU-Ausland darf mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, wenn es sich um einen handwerklich qualifizierten und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registrierten Betrieb handelt.
Nebentätigkeitsverbot ist aufgehoben
Durch die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots ist der Schornsteinfeger künftig nicht mehr nur auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt. Er kann sich zusätzlich beispielsweise verstärkt der Energieberatung widmen oder sein Angebot als Schornsteinfeger mit sonstigen Tätigkeiten rund ums Haus komplettieren.
